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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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§ 5 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 BLBG – Rechtsverhältnisse der Beamten, Arbeiter und Angestellten
(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
(2) Die Beamten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind Landesbeamte, die Angestellten und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW stehen im Dienst des Landes.
(3) Die Beschäftigten der Staatlichen Bauämter und der Fortbildungseinrichtung des Ministeriums für Bauen und Verkehr, lichthof, werden zum 1. Januar 2001 auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übergeleitet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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