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§ 1 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BLBG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 1 BLBG – Errichtung

(1) Zum 1. Januar 2001 wird unter dem Namen "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein- Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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