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§ 1 GewRV
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GewRV
Gliederungs-Nr.: 7101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GewRV – Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung

(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GewRV,NW - Gewerberechtsverordnung/
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