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§ 5 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 APO-OS – Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe erworben hat.

(2) Zur Erfüllung des Versuchsauftrags können darüber hinaus entsprechend geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die

  1. a)

    den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben,

  2. b)

    an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,

  3. c)

    die Externenprüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) bestanden haben oder

  4. d)

    den Ersten Schulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Kollegleitung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen gymnasialen Bildungsgang mit der Fachhochschulreife oder dem schulischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht aufgenommen werden.

(5) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 2 oder Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1, die ihre Schullaufbahn länger als ein Jahr unterbrochen haben, müssen durch eine Feststellungsprüfung in den Bereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprache nachweisen, dass sie über hinreichende Basiskompetenzen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Oberstufen-Kolleg verfügen.

(6) Nach Maßgabe ihres Kenntnisstandes und ihrer Leistungsfähigkeit können Bewerberinnen oder Bewerber in die zweite Hälfte der Eingangsphase oder unmittelbar in die Hauptphase aufgenommen werden. Entsprechende Voraussetzungen sind durch Feststellungsprüfungen auf der Anforderungsebene der Basis- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase vor der Entscheidung über die Eingliederung nachzuweisen. Über nachzuholende Lerninhalte werden die Bewerberinnen oder Bewerber in einem Kolloquium beraten.

(7) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in das Oberstufen-Kolleg wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Semester, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Semester in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Kollegleitung für die Kollegiatin oder den Kollegiaten eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 4 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Absatz 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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