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§ 41 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 APO-OS – Portfolioprüfung

(1) Die Portfolioprüfung knüpft als mündliche Prüfung an die im Portfolio repräsentierten Grundkurse eines Aufgabenfeldes an, muss sich aber auf die Inhalte von Kursen beziehen, die nicht Gegenstand der Prüfungen gemäß §§ 39 und 40 waren.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaften, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Themen der Portfolioprüfung sind so festzulegen, dass die Studienfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die Inhalte von vier Grundkursen eines Aufgabenfeldes oder von vier Fremdsprachenkursen in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse.

(3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 40 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/