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§ 93a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 93a BerlHG – Zweckbestimmung

(1) Für jede Professur und Juniorprofessur sind in einer Zweckbestimmung (Denomination) festzulegen

  1. 1.

    das Fachgebiet,

  2. 2.

    die Besoldungsgruppe,

  3. 3.

    die Dauer und der Grund einer Befristung und

  4. 4.

    Besonderheiten der Professur oder Juniorprofessur.

(2) Vor der Ausschreibung oder Besetzung einer Professur oder Juniorprofessur bedarf es der Freigabe durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Freigabe auch allgemein erklären, soweit die Hochschule über einen Struktur- und Entwicklungsplan verfügt und die Zweckbestimmung der Stelle diesem Plan entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 92 - 113, 11. Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschulen/
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