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§ 3 ZZV hF WS 13/14
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 13/14,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV hF WS 13/14

Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 13/14,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2013/2014/
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