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§ 10 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ThürAzVO – Feststehende tägliche Arbeitszeit

(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, können abweichend von § 9 feststehende tägliche Arbeitszeiten angeordnet werden. Sie haben die Zeiten des stärksten Arbeitsanfalls zu umfassen.

(2) Die Arbeitszeit nach Absatz 1 ist durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/