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§ 7 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürFGtG – Ausnahmen

(1) Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.

(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.

(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. 1.
    die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinausgeht,
  2. 2.
    in allen übrigen Fällen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürFGtG,TH - Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz/