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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit 1
  
Zweiter Teil  
Der Zweckverband 2-17b
  
Dritter Teil  
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung 18-19
  
Vierter Teil  
Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen 19a
  
Fünfter Teil  
Das gemeinsame Kommunalunternehmen 19b-19d
  
Sechster Teil  
Aufsicht 20-21
  
Siebenter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften 22-24


/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/GkZ,SH - Gesetz-kommunale Zusammenarbeit/
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