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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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§ 9 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 PO-FeP-Hochschule – Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Fachprüferin oder der Fachprüfer,
- 3.
die Schriftführerin oder der Schriftführer.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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