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§ 4c LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 4c LMinG

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Ubergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/
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