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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 6 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 6 GaststättenG – Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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