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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 11 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 11 GaststättenG – Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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