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§ 6 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGVermG
Gliederungs-Nr.: 33-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsAGVermG – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft.

(2) Am 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 359),

  2. 2.

    die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (2. VermGZuVO) vom 30. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) und

  3. 3.

    die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (3. VermGZuVO) vom 31. März 2000 (SächsGVBl. S. 132).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGVermG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Vermögensgesetz/
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