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§ 7 HG 2022
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2022,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2022 – Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749, 812, 821 und 894.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb des Einzelplans 12 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts und mit Einwilligung des Finanzausschusses Baumittel der großen Baumaßnahmen kapitelübergreifend umzusetzen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zusätzliche Ausgaben bei Titel 1220 - 518 92 für die Anmietung zur zwischenzeitlichen Unterbringung des Amtsgerichts Pinneberg am Standort Quickborn und einem weiteren Standort sowie bei Titel 1220 - 894 01 für notwendige Herrichtungskosten für den Gerichtsbetrieb zu leisten, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2022,SH - Haushaltsgesetz 2022/
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