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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/
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§ 11 NiSV
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Bundesrecht
§ 11 NiSV – Anwendung von Magnetresonanzverfahren
Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8175415,12
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