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§ 11 NiSV
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NiSV
Gliederungs-Nr.: 751-24-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 NiSV – Anwendung von Magnetresonanzverfahren

Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/