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§ 2 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: WappenG,SN
Gliederungs-Nr.: 114-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 WappenG

Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage (1) beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt.

(1) Red. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/WappenG,SN - WappenG/
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