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§ 1 HAG/SGB XII
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-77
gilt ab: 01.09.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 590 vom 26.09.2018

§ 1 HAG/SGB XII – Träger der Sozialhilfe

(1) 1Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. 2Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. 3Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/
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