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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/25. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie/
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§ 1 25. BImSchV
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Bundesrecht
§ 1 25. BImSchV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- 1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
- 2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/25. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie/
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