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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
§ 1 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen
- 1.
der Bezirksregierungen und
- 2.
des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist, erklärt worden sind.
Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle für die Stellen nach Absatz 1 ist das für Verkehr zuständige Ministerium (Ministerium).
(3) Das Ministerium kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach Absatz 1 an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7999358,2