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§ 1 ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

  1. 1.

    der Bezirksregierungen und

  2. 2.

    des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist, erklärt worden sind.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle für die Stellen nach Absatz 1 ist das für Verkehr zuständige Ministerium (Ministerium).

(3) Das Ministerium kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach Absatz 1 an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/