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Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LWahlG – Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.




§ 2 LWahlG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.




§ 3 LWahlG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

(4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.
    er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
  2. 2.
    er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
  3. 3.
    seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

(5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.




§ 4 LWahlG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.




§ 5 LWahlG – Sitzverlust

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
  4. 4.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
  5. 5.
    durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.




§ 6 LWahlG – Verzichtserklärung

Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.




§ 7 LWahlG – Wahltag

(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.




§ 8 LWahlG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand, für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände eingesetzt werden.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.




§ 9 LWahlG – Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Für jeden Beisitzer und für jeden Richter ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer und Richter beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Landeswahlausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung.

(3) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. a)

    über die Möglichkeit von Parteien zur Teilnahme an der Landtagswahl von Amts wegen oder durch Anerkennung als Partei nach einer Beteiligungsanzeige zu entscheiden (§ 17a Absatz 4),

  2. b)

    über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden,

  3. c)

    über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),

  4. d)

    über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),

  5. e)

    über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 7).




§ 10 LWahlG – Kreiswahlleiter, Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden.

(2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein oder mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden, tritt an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

(4) Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. a)
    über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3),
  2. b)
    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
  3. c)
    das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2).




§ 11 LWahlG – Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren drei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(2) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(3) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

  6. 6.

    Bankverbindung und

  7. 7.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

Die Verarbeitung hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.

(4) Für die Zusammensetzung und Berufung sowie das Verfahren des Briefwahlvorstandes gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.




§ 12 LWahlG – Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(2) Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden. Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Kreiswahlausschüssen auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden.




§ 13 LWahlG – Wahlkreis, Einteilung

(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stand vom 31. August 2020.

(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 20 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Ortliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Absatz 2 Satz 3 für geboten hält.




§ 14 LWahlG – Wahlkreis, Reserveliste

(1) In jedem Wahlkreis wird ein Angeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt.

(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.




§ 15 LWahlG – Wahlkreis, Stimmbezirk

(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.




§ 16 LWahlG – Wählerverzeichnis

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

(3) Vom Beginn der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl berichtigen kann.




§ 17 LWahlG – Einspruch, Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berichtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist).




§ 17a LWahlG

(1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelwerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 nach Eingang sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die Parteibezeichnung fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Feststellung ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(6) Die Landesliste muss die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei benannt werden.

(7) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig.




§ 18 LWahlG – Wahlbewerbungen

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.

(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.




§ 19 LWahlG – Kreiswahlvorschläge

(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum neunundfünfzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. (1)

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 1 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.




§ 20 LWahlG – Landesreservelisten

(1) Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Landesliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, muss ferner von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.




§ 21 LWahlG – Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.

(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen.

(3) Der Kreiswahlausschuss und der Landeswahlausschuss entscheiden spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, unzulässig sind.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. (2) Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag.

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.




§ 22 LWahlG – Wahlleitung

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (1)

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am vierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2)

(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag.

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.




§ 23 LWahlG – Rücknahme und Änderung des Wahlvorschlags

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste, die von 100 bzw. 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Stirbt der Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.




§ 24 LWahlG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Die Stimmzettel enthalten für die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit dem Namen des Bewerbers sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten der Parteien mit den Namen der ersten fünf Bewerber.

(2) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge ohne Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger an.

(3) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.




§ 25 LWahlG – Öffentlichkeit, Beeinflussung, Wählerbefragung

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.




§ 26 LWahlG – Wahlgeheimnis, Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab.

(2) Der Wähler gibt

  1. 1.

    seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll,

  2. 2.

    seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(4) Der Wähler kann seine Stimmen nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig.

(5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.




§ 27 LWahlG

(weggefallen)




§ 28 LWahlG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief

  1. a)

    seinen Wahlschein,

  2. b)

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 Absatz 5) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.




§ 29 LWahlG – Stimmzählung

(1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluss an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.




§ 30 LWahlG – Stimmungültigkeit

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.




§ 31 LWahlG – Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und die einzelnen Landeslisten entfallen.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. 7.
    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  8. 8.
    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.




§ 32 LWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.




§ 33 LWahlG – Feststellung des Ergebnisses der Listenwahl

(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.

(2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für jede Landesliste abgegebenen Stimmen zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Zweitstimmen erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden ferner die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber, der von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen wurde, oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber einer Wählergruppe oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben. Durch Abzug der Stimmen nach den Sätzen 2 bis 4 von der Gesamtzahl der Stimmen wird die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.

(3) Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Wählergruppen oder der in den Wahlkreisen erfolgreichen Einzelbewerber von der Sitzzahl gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Zweitstimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Landeslisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.

(5) Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen nach Absatz 4 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen nach Absatz 2 multipliziert und durch die Zahl der Zweitstimmen dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 4 Satz 4 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.

(6) Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.

(8) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind.




§ 34 LWahlG – Bekanntgabe des Ergebnisses

Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt.




§ 35 LWahlG – Erwerb der Landtagsmitgliedschaft

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags.




§ 36 LWahlG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.
    wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. 2.
    wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag stirbt.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Wahltag nach § 7 Abs. 1 stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.




§ 37 LWahlG – Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.




§ 38 LWahlG – Verlust der Landtagsmitgliedschaft

(1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.

(2) Verlieren aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert sich entsprechend.

(3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesliste einberufen.




§ 39 LWahlG – Listennachfolger

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft, bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt.




§ 40 LWahlG – Kostenerstattung

Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt werden.




§ 41 LWahlG

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.




§ 42 LWahlG

(1) Bewerber einer Wählergruppe, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Erststimme 3,50 Euro. Satz 1 gilt für Einzelbewerber entsprechend.

(2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 43 LWahlG

Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.




§ 44 LWahlG – Fristen *)

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

*)

§ 41 eingefügt durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66). Der bisherige § 41 wird § 44.




§ 45 LWahlG

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über

  1. a)

    die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie

  2. b)

    die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchstens sechs Geburtsjahrgänge gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahresgruppen zusammengefasst sind.

(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.




§ 46 LWahlG – Landeswahlordnung *)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in

§ 3 über die Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese sowie über die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 8 bis 12 über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§§ 13 bis 15 über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 17 über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
§§ 18 bis 23 über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesliste bewerben, über das Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,
§ 24 über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 26 über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,
§§ 28 und 31 über die Briefwahl,
§ 29 über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können,
§ 30 über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 32 bis 35 über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 36 bis 39 über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und die Ersatzbestimmung von Vertretern,
§ 40 über die Erstattung der Wahlkosten,
§ 45 über die Wahlstatistik.

(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden.

(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

*)

§ 42 eingefügt durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66). Der bisherige § 42 wird § 46.




§ 46a LWahlG – Übergangsregelung

Abweichend von den §§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 richtet sich bei der Landtagswahl, die auf die Landtagswahl 2005 folgt, die Reihenfolge nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der Landtagswahl 2005 erreicht haben.




§ 47 LWahlG – Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2026 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.




Anlage 1 LWahlG – Beschreibung der Wahlkreise

zu § 13 Absatz 1 Landeswahlgesetz:

Nr. Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
1 Aachen I Von der Stadt Aachen
die Stadtbezirke:
Aachen-Laurensberg
Aachen-Richterich
Aachen-Haaren
Aachen-Mitte
 mit den Stadtteilen:
10 Markt
13 Theater
14 Lindenplatz
15 St. Jakob
16 Westpark
17 Hanbruch
18 Hörn
21 Ponttor
22 Hansemannplatz
23 Soers
24 Jülicher Straße
25 Kalkofen
34 Rothe Erde
47 Marschiertor
48 Hangeweiher
2 Aachen II Von der Stadt Aachen
die Stadtbezirke:
Aachen-Kornelimünster/Walheim
Aachen-Brand
Aachen-Eilendorf
Aachen-Mitte
 mit den Stadtteilen:
31 Kaiserplatz
32 Adalbertsteinweg
33 Panneschopp
35 Trierer Straße
36 Frankenberg
37 Forst
41 Beverau
42 Burtscheider Kurgarten
43 Burtscheider Abtei
46 Steinebrück
3 Aachen III Von der Städteregion Aachen
die Gemeinden:
Alsdorf
Baesweiler
Herzogenrath
Würselen
4 Aachen IV Von der Städteregion Aachen
die Gemeinden:
Eschweiler
Monschau
Roetgen
Simmerath
Stolberg (Rhld.)
5 Rhein-Erft-Kreis I Vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden:
Bedburg
Bergheim
Elsdorf
Pulheim
6 Rhein-Erft-Kreis II Vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden:
Frechen
Hürth
Kerpen
 mit den Stadtbezirken
Möderath/Kerpen-Nord
Blatzheim
Buir
Manheim/Manheim-neu
Sindorf
Horrem
Neu-Bottenbroich/Horrem-Nord-Ost
7 Rhein-Erft-Kreis III Vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden:
Brühl
Erftstadt
Kerpen
 mit den Stadtbezirken
Balkhausen,Brüggen/Türnich
Kerpen
Wesseling
8 Euskirchen I Vom Kreis Euskirchen
die Gemeinden:
Bad Münstereifel
Blankenheim
Euskirchen
Kall
Mechernich
Nettersheim
Zülpich
9 Heinsberg I Vom Kreis Heinsberg
die Gemeinden:
Gangelt
Geilenkirchen
Heinsberg
Selfkant
Übach-Palenberg
Waldfeucht
10 Heinsberg II Vom Kreis Heinsberg
die Gemeinden:
Erkelenz
Hückelhoven
Wassenberg
Wegberg
11 Düren I Vom Kreis Düren
die Gemeinden:
Aldenhoven
Inden
Jülich
Langerwehe
Linnich
Merzenich
Niederzier
Nörvenich
Titz
Vettweiß
12 Düren II - Euskirchen II Vom Kreis Düren
die Gemeinden:
Düren
Heimbach
Hürtgenwald
Kreuzau
Nideggen
Vom Kreis Euskirchen
die Gemeinden:
Dahlem
Hellenthal
Schleiden
13 Köln I Von der Stadt Köln
die Stadtbezirke:
1 Innenstadt
 mit dem Stadtteil:
102 Neustadt-Süd
2 Rodenkirchen
14 Köln II Von der Stadt Köln
der Stadtbezirk 3 Lindenthal
 mit den Stadtteilen:
301 Klettenberg
302 Sülz
303 Lindenthal
304 Braunsfeld
ohne die Stimmbezirke
30501, 30401, 30402
305 Müngersdorf
306 Junkersdorf
307 Weiden
308 Lövenich
309 Widdersdorf
15 Köln III Von der Stadt Köln
die Stadtbezirke:
3 Lindenthal
 mit dem Stadtteil:
von 304 Braunsfeld
die Stimmbezirke
30501, 30401, 30402
4 Ehrenfeld
5 Nippes
 mit dem Stadtteil:
501 Nippes
507 Bilderstöckchen
16 Köln IV Von der Stadt Köln
die Stadtbezirke:
5 Nippes
 mit den Stadtteilen:
502 Mauenheim
503 Riehl
504 Niehl
505 Weidenpesch
506 Longerich
6 Chorweiler
17 Köln V Von der Stadt Köln
die Stadtbezirke:
7 Porz
8 Kalk
 mit den Stadtteilen:
806 Merheim
807 Brück
808 Rath/Heumar
18 Köln VI Von der Stadt Köln
die Stadtbezirke:
1 Innenstadt
 mit den Stadtteilen:
101 Altstadt-Süd
103 Altstadt-Nord
104 Neustadt-Nord
105 Deutz
8 Kalk
 mit den Stadtteilen:
801 Humboldt (Gremberg)
802 Kalk
803 Vingst
804 Höhenberg
805 Ostheim
809 Neubrück
19 Köln VII Von der Stadt Köln
der Stadtbezirk 9 Mülheim
20 Leverkusen Stadt Leverkusen
21 Rheinisch-Bergischer Kreis I Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden:
Bergisch Gladbach
Rösrath
22 Rheinisch-Bergischer Kreis II Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden:
Burscheid
Kürten
Leichlingen (Rhld.)
Odenthal
Overath
Wermelskirchen
23 Oberbergischer Kreis I Vom Oberbergischen Kreis
die Gemeinden:
Gummersbach
Hückeswagen
Lindlar
Marienheide
Wipperfürth
24 Oberbergischer Kreis II Vom Oberbergischen Kreis
die Gemeinden:
Bergneustadt
Engelskirchen
Morsbach
Nümbrecht
Reichshof
Waldbröl
Wiehl
25 Rhein-Sieg-Kreis I Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden:
Eitorf
Von der Stadt Hennef (Sieg)
 die Stimmbezirke
011, 012, 021, 022, 031, 032, 041, 042, 051, 052, 061, 062, 070, 080, 090, 100, 111, 121, 122, 141, 142, 151, 152, 161, 162, 181, 182, 191, 192, 201 und 202
Much
Neunkirchen-Seelscheid
Ruppichteroth
Windeck
26 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden:
Bad-Honnef
Von der Stadt Hennef (Sieg)
 die Stimmbezirke
112, 131, 132, 171 und 172
Königswinter
Meckenheim
Wachtberg
27 Rhein-Sieg-Kreis III - Euskirchen III Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden:
Alfter
Bornheim
Rheinbach
Swisttal
Vom Kreis Euskirchen
die Gemeinde:
Weilerswist
28 Rhein-Sieg-Kreis IV Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Stadt Sankt-Augustin
 mit dem Stadtteil
Menden
die Städte:
Niederkassel
Troisdorf
29 Rhein-Sieg-Kreis V Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden:
Lohmar
Siegburg
Sankt-Augustin
 mit den Stadtteilen
Birlinghoven,
Buisdorf,
Hangelar,
Meindorf,
Mülldorf,
Niederpleis
Ort
30 Bonn I Von der Stadt Bonn
die Kommunalwahlbezirke
 01 Bonn-Zentrum
02 Bonn-Castell/Rheindorf-Süd
03 Innere Nordstadt
04 Baumschulviertel/Südstadt
05 Neu-Tannenbusch/Buschdorf
06 Auerberg/Graurheindorf
07 Tannenbusch
08 Dransdorf/Lessenich/Meßdorf
13 Äußere Nordstadt
vom Kommunalwahlbezirk 14 Endenich II die Stimmbezirke
 141
142
144
31 Beuel-Zentrum
32 Schwarzrheindorf/Vilich-Rheindorf/Combahn
33 Pützchen/Bechlinghoven/Holtorf/Ungarten
34 Beuel-Süd/Limperich
35 Holzlar/Hoholz
36 Küdinghoven/Ramersdorf/Oberkassel
37 Vilich/Geislar/Vilich-Müldorf
31 Bonn II Von der Stadt Bonn
die Kommunalwahlbezirke
 09 Endenich I
10 Poppelsdorf
11 Kessenich
12 Dottendorf/Gronau
vom Kommunalwahlbezirk 14 Endenich II die Stimmbezirke
 143
145
15 Venusberg/Ippendorf
16 Röttgen/Ückesdorf
21 Friesdorf
22 Villenviertel/Rüngsdorf
23 Plittersdorf/Hochkreuz
24 Bad Godesberg-Mitte
25 Heiderhof/Muffendorf
26 Pennenfeld/Lannesdorf
27 Mehlem
41 Lengsdorf/Brüser Berg
42 Duisdorf/Finkenhof/Lengsdorf
43 Duisdorf/Medinghoven
32 Wuppertal I Von der Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke:
5 Barmen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
51 Barmen-Mitte
53 Loh-Unterbarmen
6 Oberbarmen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
61 Oberbarmen
62 Wichlinghausen-Süd
63 Wichlinghausen-Nord
64 Nächstebreck
7 Heckinghausen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
71 Heckinghausen-West
72 Heckinghausen-Ost
8 Langerfeld-Beyenburg
 mit den Kommunalwahlbezirken:
81 Langerfeld-Nord
82 Langerfeld-Süd-Beyenburg
9 Ronsdorf
 mit den Kommunalwahlbezirken:
91 Ronsdorf-Ost
92 Ronsdorf-West
33 Wuppertal II Von der Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke:
0 Elberfeld
 mit den Kommunalwahlbezirken:
01 Elberfeld-Mitte
02 Hombüchel
03 Höchsten
04 Ostersbaum
05 Grifflenberg
2 Uellendahl-Katernberg
5 Barmen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
52 Sedansberg-Rott
54 Clausen-Hatzfeld
55 Kothen-Lichtenplatz
34 Wuppertal III - Solingen II Von der Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke:
0 Elberfeld
 mit dem Kommunalwahlbezirk:
06 Friedrichsberg
1 Elberfeld-West
3 Vohwinkel
4 Cronenberg
Von der Stadt Solingen
der Stadtbezirk:
Gräfrath
Mitte
 mit den Kommunalwahlbezirken:
15 Klauberg-Hasseldelle-Kohlfurth
16 Kannenhof-Meigen-Halfeshof
vom Kommunalwahlbezirk
12 Innenstadt-Süd
der Stimmbezirk 123
35 Solingen I Von der Stadt Solingen
die Stadtbezirke:
Mitte
 außer die Kommunalwahlbezirke
15 Klauberg-Hasseldelle-Kohlfurth
16 Kannenhof-Meigen-Halfeshof
ohne Stimmbezirk 123
vom Kommunalwahlbezirk
12 Innenstadt-Süd
Ohligs/Aufderhöhe/Merscheid
Burg/Höhscheid
Wald
 mit den Kommunalwahlbezirken:
31 Rosenkamp-Weyer
32 Altenhof-Wittkulle
33 Wald Mitte-Eigen
34 Fuhr-Hegelring-Bausmühle
36 Remscheid I - Oberbergischer Kreis III Von der Stadt Remscheid
die Kommunalwahlbezirke:
1 Remscheid-Zentrum
2 Scheid
3 Altstadt / Steinberg
4 Stadtpark
5 Honsberg / Blumental
6 Kremenholl
7 Reinshagen
8 Vieringhausen
9 Rath / Holz
10 Hasten
11 Holscheidsberg / Haddenbach
12 Hohenhagen
13 Bökerhöhe / Wüstenhagen
14 Zentralpunkt / Struck
15 Bliedinghausen
16 Rosenhügel / Ehringhausen
17 Lennep-Zentrum
18 Christhausen
19 Hackenberg
20 Hasenberg
21 Trecknase / Bergisch Born
22 Jägerwald / Diepmannsbach
23 Lüttringhausen-Zentrum
24 Klausen-West
25 Klausen-Ost
26 Kranen / Westen
Vom Oberbergischen Kreis
die Gemeinde Radevormwald
37 Mettmann I Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden:
Hilden
 mit den Kommunalwahlbezirken:
3010 bis 3050
3070 bis 3100
Langenfeld (Rhld.)
Monheim am Rhein
38 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden:
Erkrath
Haan
Hilden
 mit den Kommunalwahlbezirken:
3060
3110 bis 3220
Mettmann
 mit den Kommunalwahlbezirken:
5010
5040 bis 5100
39 Mettmann III - Mülheim II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden:
Heiligenhaus
Ratingen
Von der Stadt Mülheim
die Kommunalwahlbezirke:
26 Saarner Kuppe
27 Saarn-Süd/Mintard/Selbeck
40 Mettmann IV Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Mettmann
 mit den Kommunalwahlbezirken:
5020
5030
5110 bis 5200
Velbert
Wülfrath
41 Düsseldorf I Von der Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke:
1 Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim
5 Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund
6 mit den Stadtteilen Lichtenbroich, Unterrath und Mörsenbroich
42 Düsseldorf II Von der Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke:
2 Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal
6 mit dem Stadtteil Rath
7 Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl
8 mit den Stadtteilen Eller, Lierenfeld
43 Düsseldorf III Von der Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke:
3 Oberbilk, Unterbilk, Bilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Flehe, Volmerswerth
4 Oberkassel, Heerdt, Lörick, Niederkassel
44 Düsseldorf IV Von der Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke:
8 mit den Stadteilen Vennhausen, Unterbach
9 Wersten, Holthausen, Reisholz, Benrath, Urdenbach, Hassels, Itter, Himmelgeist
10 Garath, Hellerhof
45 Rhein-Kreis Neuss I Vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinde Neuss
46 Rhein-Kreis Neuss II Vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden:
Dormagen
Grevenbroich
Jüchen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
14.1 bis 17.1
Rommerskirchen
47 Rhein-Kreis Neuss III Vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden:
Jüchen
 mit den Kommunalwahlbezirken:
1.1 bis 13.1
18.1
19.1
Kaarst
Korschenbroich
Meerbusch
48 Krefeld I - Viersen III Von der Stadt Krefeld
die Stadtbezirke:
1 Krefeld-West
5 Krefeld-Süd
6 Krefeld-Fischeln
7 Krefeld-Oppum-Linn
Vom Kreis Viersen
die Gemeinde Tönisvorst
49 Krefeld II Von der Stadt Krefeld
die Stadtbezirke:
2 Krefeld-Nord
3 Krefeld-Hüls
4 Krefeld-Mitte
8 Krefeld-Ost
9 Krefeld-Uerdingen
50 Mönchengladbach I Von der Stadt Mönchengladbach
die Stadtteile:
205 Lürrip
206 Hardterbroich-Pesch
207 Bungt
208 Giesenkirchen-Nord
209 Schelsen
210 Giesenkirchen-Mitte
301 Schloss Rheydt
302 Bonnenbroich-Geneicken
303 Rheydt
304 Mülfort
305 Heyden
306 Geistenbeck
307 Pongs
308 Schrievers
309 Grenzlandstadion
310 Schmölderpark
311 Hockstein
312 Odenkirchen-West
313 Odenkirchen-Mitte
314 Sasserath
401 Wickrath-Mitte
402 Wickrath-West
403 Wickrathberg
404 Wanlo
51 Mönchengladbach II Von der Stadt Mönchengladbach
die Stadtteile:
101 Windberg
102 Eicken
103 Am Wasserturm
104 Gladbach
105 Waldhausen
106 Westend
107 Dahl
108 Ohler
109 Hardt-Mitte
110 Venn
111 Hardter Wald
201 Bettrath-Hoven
202 Flughafen
203 Neuwerk-Mitte
204 Uedding
405 Hehn
406 Holt
407 Hauptquartier
408 Rheindahlen-Land
409 Rheindahlen-Mitte
52 Viersen I Vom Kreis Viersen
die Gemeinden:
Schwalmtal
Viersen
Willich
53 Viersen II Vom Kreis Viersen
die Gemeinden:
Brüggen
Grefrath
Kempen
Nettetal
Niederkrüchten
54 Kleve I Vom Kreis Kleve
die Gemeinden:
Geldern
Issum
Kalkar
Kerken
Kevelaer
Rheurdt
Straelen
Uedem
Wachtendonk
Weeze
55 Kleve II Vom Kreis Kleve
die Gemeinden:
Bedburg-Hau
Emmerich am Rhein
Goch
Kleve
Kranenburg
Rees
56 Oberhausen I Von der Stadt Oberhausen
die Stadtbezirke:
Alt-Oberhausen
Osterfeld
57 Oberhausen II - Wesel I Von der Stadt Oberhausen
der Stadtbezirk Sterkrade
Vom Kreis Wesel
die Gemeinde Dinslaken
58 Wesel II Vom Kreis Wesel
die Gemeinden:
Alpen
Kamp-Lintfort
Rheinberg
Sonsbeck
Xanten
Voerde
59 Wesel III Vom Kreis Wesel
die Gemeinden:
Hamminkeln
Hünxe
Schermbeck
Wesel
60 Wesel IV Vom Kreis Wesel
die Gemeinden:
Neukirchen-Vluyn
Moers
61 Duisburg I Von der Stadt Duisburg
die Stadtbezirke:
500 Mitte
 mit den Ortsteilen:
501 Altstadt
505 Neudorf-Nord
506 Neudorf-Süd
507 Dellviertel
508 Hochfeld
509 Wanheimerort
700 Süd
62 Duisburg II Von der Stadt Duisburg
die Stadtbezirke:
100 Walsum
400 Homberg/Ruhrort/Baerl
 mit den Ortsteilen:
402 Alt-Homberg
403 Hochheide
404 Baerl
600 Rheinhausen
63 Duisburg III Von der Stadt Duisburg
die Stadtbezirke:
200 Hamborn
300 Meiderich/Beeck
400 Homberg/Ruhrort/Baerl
 mit dem Ortsteil:
401 Ruhrort
500 Mitte
 mit den Ortsteilen:
502 Neuenkamp
503 Kaßlerfeld
504 Duissern
64 Mülheim I Von der Stadt Mülheim an der Ruhr
die Kommunalwahlbezirke:
01 Stadtmitte-Zentrum
02 Eppinghofen-Nordwest
03 Eppinghofen-Ost
04 Stadtmitte-Ost
05 Kahlenberg
06 Holthausen-Süd
07 Holthausen-Nord
08 Heißen-Süd, Heimaterde
09 Heißen-Mitte
10 Heißen-Ost
11 Winkhausen
12 Mellinghofen
13 Dümpten-Süd
14 Dümpten Nordost
15 Dümpten-Nordwest
16 Dümpten-Styrum
17 Styrum-Nord
18 Styrum-Süd
19 Speldorf-Nordwest
20 Speldorf-Süd
21 Speldorf-Nordost
22 Broich-Nord
23 Broich-Süd
24 Saarn-Zentrum
25 Saarn-Siedlungen
65 Essen 1 Von der Stadt Essen
die Stadtbezirke:
IV Borbeck
V Altenessen/Karnap/Vogelheim
66 Essen II Von der Stadt Essen
die Stadtteile:
6 Südostviertel
11 Huttrop
34 Steele
35 Kray
36 Frillendorf
37 Schonebeck
38 Stoppenberg
39 Katernberg
45 Freisenbruch
46 Horst
47 Leithe
67 Essen III Von der Stadt Essen
die Stadtteile:
1 Stadtkern
2 Ostviertel
3 Nordviertel
4 Westviertel
5 Südviertel
7 Altendorf
8 Frohnhausen
9 Holsterhausen
10 Rüttenscheid
15 Fulerum
28 Haarzopf
41 Margaretenhöhe
68 Essen IV Von der Stadt Essen
die Stadtteile:
12 Rellinghausen
13 Bergerhausen
14 Stadtwald
26 Bredeney
27 Schuir
29 Werden
30 Heidhausen
31 Heisingen
32 Kupferdreh
33 Byfang
42 Fischlaken
43 Überruhr-Hinsel
44 Überruhr-Holthausen
48 Burgalterndorf
49 Kettwig
69 Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden:
Recklinghausen
Oer-Erkenschwick
70 Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden:
Herten
Marl
 mit den Stadtteilen:
11 Stadtkern
12 Alt-Marl
13 Brassert
14 Drewer-Nord
15 Drewer-Süd
21 Hüls-Nord
22 Hüls-Süd
30 Marl-Hamm
40 Chemiezone
60 Sinsen-Lenkerbeck
71 Recklinghausen III Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden:
Datteln
 mit den Stadtbezirken:
190 Ahsen
280 Bauernschaft Ostleven
Dorsten
Haltern am See
Marl
 mit dem Stadtteil:
50 Polsum
72 Recklinghausen IV Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden:
Castrop-Rauxel
Datteln
 mit den Stadtbezirken:
110 Stadtmitte
120 Hachhausen
130 Beisenkamp
140 Hagem
150 Hötting
160 Dümmer
170 Meckinghoven
180 Im Winkel
200 Horneburg
210 Emscher-Lippe
220 Schwakenburg
230 Bauernschaft Hagem
240 Bauernschaft Losheide
250 Bauernschaft Natrop
255 Natrop
260 Bauernschaft Pelkum
270 Bauernschaft Klostern
290 Bauernschaft Bockum
300 Bauernschaft Hachhausen
310 Bauernschaft Löringhof
Waltrop
73 Gelsenkirchen I - Recklinghausen V Von der Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke:
2 Gelsenkirchen-Nord
3 Gelsenkirchen-West
Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
 mit den Stadtbezirken:
Mitte I
Mitte II
Zweckel
Butendorf
Brauck
Rosenhügel
74 Gelsenkirchen II Von der Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke:
1 Gelsenkirchen-Mitte
4 Gelsenkirchen-Ost
5 Gelsenkirchen-Süd
75 Bottrop - Recklinghausen VI Stadt Bottrop
Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
 mit den Stadtbezirken:
Alt-Rentfort
Rentfort-Nord
Schultendorf
Ellinghorst
76 Borken I Vom Kreis Borken
die Gemeinden:
Bocholt
Borken
Isselburg
Rhede
77 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden:
Ahaus
Gronau (Westf.)
Heek
Legden
Schöppingen
Stadtlohn
Vreden
78 Coesfeld I - Borken III Vom Kreis Coesfeld
die Gemeinden:
Billerbeck
Coesfeld
Rosendahl
Vom Kreis Borken
die Gemeinden:
Gescher
Heiden
Raesfeld
Reken
Südlohn
Velen
79 Coesfeld II Vom Kreis Coesfeld
die Gemeinden:
Ascheberg
Dülmen
Lüdinghausen
Nordkirchen
Olfen
Senden
80 Steinfurt I Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden:
Greven
Horstmar
Laer
Metelen
Neuenkirchen
Nordwalde
Ochtrup
Steinfurt
Wettringen
81 Steinfurt II Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden:
Emsdetten
Hörstel
Ladbergen
Rheine
Saerbeck
82 Steinfurt III Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden:
Hopsten
Ibbenbüren
Lengerich
Lienen
Lotte
Mettingen
Recke
Tecklenburg
Westerkappeln
83 Münster I - Steinfurt IV Von der Stadt Münster
die Kommunalwahlbezirke
03 Kreuz
05 Uppenberg
06 Rumphorst
14 Kinderhaus-West
15 Kinderhaus-Ost/Sprakel
16 Coerde
17 Gelmer/Dyckburg
18 Handorf
19 Mauritz-Ost
31 Gievenbeck-Süd
32 Gievenbeck-Nord
33 Nienberge
Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinde
Altenberge
84 Münster II Von der Stadt Münster
die Kommunalwahlbezirke
04 Piusallee
07 Mauritz-Mitte
08 Herz-Jesu
09 Pluggendorf/Bahnhof
10 Schützenhof/Hafen
20 Gremmendorf
21 Wolbeck
22 Angelmodde
23 Berg Fidel
24 Hiltrup-Ost
25 Hiltrup-Mitte
26 Amelsbüren
85 Münster III - Coesfeld III Von der Stadt Münster
die Kommunalwahlbezirke
01 Altstadt
02 Schloss
11 Geist/Pluggendorf
12 Aaseestadt
13 Düesberg
27 Albachten
28 Mecklenbeck
29 Roxel
30 Sentrup
Vom Kreis Coesfeld
die Gemeinden
Nottuln
Havixbeck
86 Warendorf I Vom Kreis Warendorf
die Gemeinden:
Beelen
Ennigerloh
Oelde
Ostbevern
Sassenberg
Telgte
Warendorf
87 Warendorf II Vom Kreis Warendorf
die Gemeinden:
Ahlen
Beckum
Drensteinfurt
Everswinkel
Sendenhorst
Wadersloh
88 Minden-Lübbecke I Vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinden:
Espelkamp
Hille
Hüllhorst
Lübbecke
Petershagen
Preußisch Oldendorf
Rahden
Stemwede
89 Minden-Lübbecke II Vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinden:
Minden
Porta Westfalica
die Gemeinde Bad Oeynhausen mit den Stadtteilen
 Bad Oeynhausen
Lohe
Rehme
90 Herford I Vom Kreis Herford
die Gemeinden:
Enger
Herford
Hiddenhausen
Spenge
91 Herford II - Minden-Lübbecke III Vom Kreis Herford
die Gemeinden:
Bünde
Kirchlengern
Löhne
Rödinghausen
Vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinde Bad Oeynhausen mit den Stadtteilen:
 Dehme
Eidinghausen
Volmerdingsen
Werste
Wulferdingsen
92 Bielefeld I Von der Stadt Bielefeld
die Stadtbezirke:
Mitte
Schildesche
Gadderbaum
93 Bielefeld II Von der Stadt Bielefeld
die Stadtbezirke:
Heepen
Brackwede
Stieghorst
Sennestadt
Senne
94 Gütersloh I - Bielefeld III Vom Kreis Gütersloh
die Gemeinden:
Borgholzhausen
Halle (Westf.)
Steinhagen
Versmold
Werther (Westf.)
Von der Stadt Bielefeld
die Stadtbezirke:
Dornberg
Jöllenbeck
95 Gütersloh II Vom Kreis Gütersloh
die Gemeinden:
Gütersloh
Harsewinkel
Herzebrock-Clarholz
96 Gütersloh III Vom Kreis Gütersloh
die Gemeinden:
Langenberg
Rheda-Wiedenbrück
Rietberg
Schloß Holte-Stukenbrock
Verl
97 Lippe 1 Vom Kreis Lippe
die Gemeinden:
Bad Salzuflen
Lage
Leopoldshöhe
Oerlinghausen
98 Lippe II - Herford III Vom Kreis Lippe
die Gemeinden:
Barntrup
Blomberg
Dörentrup
Extertal
Kalletal
Lemgo
Lügde
Vom Kreis Herford
die Gemeinde Vlotho
99 Lippe III Vom Kreis Lippe
die Gemeinden:
Augustdorf
Detmold
Horn-Bad Meinberg
Schieder-Schwalenberg
Schlangen
100 Paderborn I Vom Kreis Paderborn
die Gemeinden:
Bad Lippspringe
Bad Wünnenberg
Borchen
Büren
Delbrück
Hövelhof
Lichtenau
Salzkotten
Altenbeken mit den Ortsteilen:
 Buke
Schwaney
101 Paderborn II Vom Kreis Paderborn
die Gemeinden:
Paderborn
Altenbeken mit dem Ortsteil
 Altenbeken
102 Höxter Kreis Höxter
103 Hagen I Von der Stadt Hagen
die Kommunalwahlbezirke:
01 Mittelstadt
02 Altenhagen-Süd
03 Altenhagen-West
04 Altenhagen-Ost
05 Fleyerviertel
06 Eppenhausen
07 Emst
08 Remberg
11 Boele/Hengstey/Brockhausen
12 Kabel/Bathey/Garenfeld
13 Helfe/Fley
14 Boelerheide
15 Vorhalle/Eckesey
16 Hohenlimburg-Nord
17 Hohenlimburg-Ost
18 Hohenlimburg-Süd
19 Hohenlimburg-West
20 Eilpe-Zentrum/Oberhagen
104 Hagen II - Ennepe-Ruhr-Kreis III Von der Stadt Hagen
die Kommunalwahlbezirke:
09 Wehringhausen-Stadtgarten
10 Wehringhausen-Kuhlerkamp
21 Eilper Feld/Delstern
22 Dahl/Volmetal
23 Geweke/Spielbrink
24 Haspe-Mitte/Kückelhausen
25 Hestert/Steinplatz
26 Westerbauer/Quambusch
Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden:
Breckerfeld
Ennepetal
Gevelsberg
105 Ennepe-Ruhr-Kreis I Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden:
Hattingen
Schwelm
Sprockhövel
Wetter (Ruhr)
106 Ennepe-Ruhr-Kreis II Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden:
Herdecke
Witten
107 Bochum I Von der Stadt Bochum
die Kommunalwahlbezirke:
10
11
17
31 bis 33
41 bis 45
108 Bochum II Von der Stadt Bochum
die Kommunalwahlbezirke
13
51 bis 54
61 bis 65
109 Bochum III Von der Stadt Bochum
die Kommunalwahlbezirke
12
14 bis 16
18
21 bis 27
110 Herne Stadt Herne
111 Dortmund I Von der Stadt Dortmund
die Kommunalwahlbezirke
4
8 bis 10
36
37
39 bis 41
112 Dortmund II Von der Stadt Dortmund
die Kommunalwahlbezirke
1 bis 3
5 bis 7
11 bis 14
29
113 Dortmund III Von der Stadt Dortmund
die Kommunalwahlbezirke
15 bis 24
114 Dortmund IV Von der Stadt Dortmund
die Kommunalwahlbezirke
25 bis 28
30 bis 35
115 Unna I Vom Kreis Unna
die Gemeinden:
Fröndenberg/Ruhr
Holzwickede
Schwerte
Unna
116 Unna II Vom Kreis Unna
die Gemeinden:
Lünen
Selm
Werne
117 Unna III - Hamm II Vom Kreis Unna
die Gemeinden:
Bergkamen
Bönen
Kamen
Von der Stadt Hamm
der Stadtbezirk Herringen
118 Hamm I Von der Stadt Hamm
die Stadtbezirke:
Mitte
Uentrop
Rhynem
Pelkum
Bockum-Hövel
Heessen
119 Soest I Vom Kreis Soest
die Gemeinden:
Bad Sassendorf
Ense
Lippetal
Möhnesee
Soest
Welver
Werl
Wickede (Ruhr)
120 Soest II Vom Kreis Soest
die Gemeinden:
Anröchte
Erwitte
Geseke
Lippstadt
Rüthen
Warstein
121 Märkischer Kreis I Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden:
Altena
Iserlohn
Nachrodt-Wiblingwerde
Werdohl
122 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden:
Balve
Hemer
Menden (Sauerland)
Neuenrade
Plettenberg
123 Märkischer Kreis III Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden:
Halver
Herscheid
Kierspe
Lüdenscheid
Meinerzhagen
Schalksmühle
124 Hochsauerlandkreis I Vom Hochsauerlandkreis
die Gemeinden:
Arnsberg
Eslohe (Sauerland)
Schmallenberg
Sundern (Sauerland)
125 Hochsauerlandkreis II Vom Hochsauerlandkreis
die Gemeinden:
Bestwig
Brilon
Hallenberg
Marsberg
Medebach
Meschede
Olsberg
Winterberg
126 Siegen-Wittgenstein I Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden:
Burbach
Freudenberg
Neunkirchen
Siegen
127 Siegen-Wittgenstein II Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden:
Bad Berleburg
Bad Laasphe
Erndtebrück
Hilchenbach
Kreuztal
Netphen
Wilnsdorf
128 Olpe Kreis Olpe