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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/
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§ 4 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 GeldStrTV – Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
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