Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: TIntG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Versicherungsbedingung

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
(Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)

Vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Präambel

In der Tradition Nordrhein-Westfalens als vielfältiges und weltoffenes Einwanderungsland,

auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,

in Achtung vor der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller und geschlechtlicher Identität, sozialer Lage oder einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung,

wird bekräftigt, dass

  1. 1.

    die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesetze die Grundlage für ein gedeihliches, chancengerechtes, respekt- und friedvolles Zusammenleben aller Menschen in ihrer Vielfalt bilden,

  2. 2.

    jeglichen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Abstammung, Herkunft, Religion, sexueller und geschlechtlicher Identität oder Behinderung wie zum Beispiel Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus entschieden entgegenzutreten ist und Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gegen Diskriminierung zu stärken sind,

  3. 3.

    zur Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Förderung einer chancen- und teilhabegerechten Gesellschaft das Zusammenwirken des Landes, der Kommunen, der gemeinnützigen Verbände und Organisationen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und der Zivilgesellschaft zu unterstützen ist und

  4. 4.

    Integration ein dynamischer, langfristiger und anhaltender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens und Zusammenwirkens aller im Land lebenden Menschen ist.

Inhaltsübersicht §§
  
Präambel  
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Teilhabe- und Integrationsverständnis1
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze2
Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze3
Menschen mit Einwanderungsgeschichte4
  
Teil 2  
Aufgaben des Landes  
  
Teilhabe in Gremien5
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung6
Antidiskriminierung7
Kommunale Integrationszentren8
Förderung Kommunales Integrationsmanagement9
Integration durch Bildung10
Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit11
Integrationsmaßnahmen freier Träger12
Vertretung auf Landesebene13
  
Teil 3  
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen  
  
Personenkreis14
Aufgaben und Ziele15
Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht16
Integrationspauschalen17
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 201918
  
Teil 4  
Schlussvorschriften  
  
Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation20


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/TIntG,NW - Teilhabe- und Integrationsgesetz/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.