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§ 2 GrundbAutV
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GrundbAutV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GrundbAutV – Anlegung der maschinell geführten Grundbücher

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GrundbAutV,NW - Grundbuch-Automations-Verordnung/
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