Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
Dokument
Art. 9 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 9 SchulÄndG03 – Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten
Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 5c SchVG" ersetzt.
- 2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 5 angefügt:
- "5.
Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 5c, 19 Abs. 3 SchVG".
- b)
In Abschnitt C wird in Abschnitt I folgende Nummer 4 angefügt:
- "4.
Ergebnis der Sprachfeststellung gemäß § 3 Abs. 3 SchpflG".
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=242821,10
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=242821,10