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Art. 9 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 9 SchulÄndG03 – Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 5c SchVG" ersetzt.

  2. 2.

    Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 5 angefügt:

      1. "5.

        Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 5c, 19 Abs. 3 SchVG".

    2. b)

      In Abschnitt C wird in Abschnitt I folgende Nummer 4 angefügt:

      1. "4.

        Ergebnis der Sprachfeststellung gemäß § 3 Abs. 3 SchpflG".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/