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§ 8 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 8 PauschV

Die Evaluation beinhaltet eine an der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes ausgerichtete systematische Beschreibung und Bewertung der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.

Der Träger der Sozialhilfe legt für die Erprobung seine Ziele und Zielgruppen fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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