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§ 9 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AZVO – Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten

  1. a)

    bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und

  2. b)

    bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Dienstbefreiung.

(2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für

  1. a)

    je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, und

  2. b)

    je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/