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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/
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§ 15 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
§ 15 SaarlGebG – Gebührenmarken
Das Ministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/
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