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§ 4 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GeldStrTV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GeldStrTV – Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/
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