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§ 11 LandesbankG
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LandesbankG,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 11 LandesbankG – Haftung für Verbindlichkeiten der WestLB AG

(1) Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der WestLB AG. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der WestLB AG nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der WestLB AG auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen stellen bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die WestLB AG ihre Verpflichtungen erfüllen kann.

(3) Ab dem 19. Juli 2005 tritt an die Stelle des Begriffes "Gewährträger" die Bezeichnung "Träger".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LandesbankG,NW - LandesbankG/
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