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§ 2 UmlageVO
Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UmlageVO
Referenz: 2124

§ 2 UmlageVO

(1) Die Träger der Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 AltPflG teilen dem Landschaftsverband, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, jeweils bis zum 30. September die im kommenden Jahr zu erwartende Zahl und bis zum 1. März des nächsten Jahres die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich vorhandene Zahl der Vollzeitstellen nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 und 4 AltPflG mit. Für das Jahr 2006 melden die Einrichtungen einmalig ihre tatsächlichen Vollzeitstellen des Jahres 2006 zum Stichtag 31. März 2006. Die Zahl der Vollzeitstellen ist die Summe der Stellen, die sich ergibt, wenn der Beschäftigungsumfang aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG und die Zahl der Pflegestunden nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 bis auf Bruchteile von einem Zehntel genau in Jahresvollzeitstellen umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die Pflege von Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Vollzeitstellen ist von einer Durchschnittsarbeitszeit von 1.553 Jahresarbeitsstunden für eine Vollzeitkraft auszugehen.

(2) Die Landschaftsverbände sind berechtigt, die Umlageanteile derjenigen Einrichtungen und Dienste, die ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht termingerecht nachkommen, zu schätzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2006 durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290). Zur weiteren Anwendung s. § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmlageVO,NW - UmlageV/