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Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PSVO
Gliederungs-Nr.: 7123
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
(Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)

7123

Vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)

Auf Grund § 9, § 47 und § 59 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. S. 160), sowie auf Grund § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), und des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Oktober 2010, wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich1
  
Teil 2  
Prüfungen  
  
Kapitel 1  
Prüfungsausschüsse  
  
Errichtung2
Zusammensetzung und Berufung3
Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit4
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit5
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung6
  
Kapitel 2  
Vorbereitung der Prüfung  
  
Prüfungstermin, Prüfungsort7
Anmeldung zur Prüfung8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen10
Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge11
Nachteilsausgleich12
  
Kapitel 3  
Durchführung der Prüfung  
  
Prüfungsziel13
Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung14
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung15
Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung16
Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung17
Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung18
Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung19
Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung20
Prüfungsaufgaben21
Nichtöffentlichkeit22
Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung23
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße24
Rücktritt, Nichtteilnahme25
  
Kapitel 4  
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses  
  
Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse26
Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung27
Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung28
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Ausbildereignungsprüfung29
Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung30
  
Kapitel 5  
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen  
  
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung31
Prüfungsunterlagen32
  
Teil 3  
Schlichtung  
  
Errichtung33
Geschäftsordnung34
  
Teil 4  
Schlussbestimmungen  
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten35
  
Anlagen (2)  
  
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung gemäß § 30 PSVO
zu § 30 PSVO
Anlage 1
PRÜFUNGSZEUGNIS nach § 37 Berufsbildungsgesetz
zu § 30 PSVO
Anlage 2
PRÜFUNGSZEUGNIS nach §§ 37 und 62 Berufsbildungsgesetz
zu § 30 PSVO
Anlage 3
PRÜFUNGSZEUGNIS/AUSBILDEREIGNUNGSPRÜFUNG
zu § 30 PSVO
Anlage 4
PRÜFUNGSZEUGNIS/AUSBILDEREIGNUNGSPRÜFUNG
zu § 30 PSVO
Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(2) Red. Anm.:

Von einem Abdruck der Anlagen im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.; https://recht.nrw.de) veröffentlicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/
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