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§ 7 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZqualBLV,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ZqualBLV

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/