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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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§ 6 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 ZqualBLV
(1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen. Beide Prüfungsteile sind in der Fremdsprache abzulegen.
(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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