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§ 18 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 AbgEG – Verlust der Entschädigungen

Mitglieder des Landtags, die gemäß der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen sind, verwirken bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages die Rechte aus den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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