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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MontrProt - Montrealer Ozonschicht-Protokoll/
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Art. 19 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Art. 19 MontrProt – Rücktritt
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
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