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§ 8a AO-GS
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AO-GS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8a AO-GS – Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 zu Wiederholungen, Dauer des Besuchs der Grundschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz nach Beratung der Eltern durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.

(2) Aufgrund von Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten kann abweichend von § 2 Absatz 1 die Regeldauer des Besuchs der Grundschule um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Dies ist zu dokumentieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AO-GS,NW - Ausbildungsordnung Grundschule/
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