Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 RBEG
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RBEG
Gliederungs-Nr.: 8601-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen

1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

  1. 1.

    Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und

  2. 2.

    Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

2Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. 3Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz/