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§ 2 KHZV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHZV
Referenz: 2128

§ 2 KHZV

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. 1.
    die Anhörung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 KHG NRW,
  2. 2.
    die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 3 Satz 2 sowie die Genehmigung nach § 110 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V - - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,
  4. 4.
    die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Abs. 5 KHG,
  5. 5.
    das Auskunftsverlangen nach § 28 Abs. 1 KHG,
  6. 6.
    die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 25 Abs. 1 und 2 BPflV und
  7. 7.
    die Genehmigung der landesweiten Punktwerte nach §§ 16 und 20 BPflV.

(2) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 18a Abs. 4 KHG übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHZV,NW - KrankenhauszuständigkeitsV/
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