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§ 9 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 RettAPO – Benotung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der Prüfung, der praktischen Fertigkeiten und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

"ungenügend" (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Die Unterschrift leistet der Vorsitz des Prüfungsausschusses und versieht es mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2012,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
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