Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EingrVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EingrVO – Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter

(1) Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen.

bis 10 Millionen 85,10 Euro
von über 10 - 35 Millionen106,30 Euro
von über 35 - 70 Millionen127,60 Euro
von über 70 - 450 Millionen159,40 Euro
von über 450 - 900 Millionen180,70 Euro
von über 900 Millionen212,60 Euro.

(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.