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§ 2 BeamtdiszZustVO MKULNV
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV - BeamtdiszZustVO MKULNV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV - BeamtdiszZustVO MKULNV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeamtdiszZustVO MKULNV
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BeamtdiszZustVO MKULNV – Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben der Altersgrenze, Personalauswahl

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 wird vom Ministerium wahrgenommen. Für die Beamtinnen und Beamten beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt gilt Satz 1 ab Besoldungsgruppe A 9 Eingangsamt.

(2) Dem Ministerium vorbehalten ist

  1. 1.

    die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtinnen und Beamte auf Probe in eine Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und um Zulassung zu einer Maßnahme zum Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) und

  2. 2.

    die Auswahl der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der Fachbereichsleitungen des Landesbetriebes Wald und Holz, der Leitungen der Forstämter und der Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtdiszZustVO MKULNV,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV/