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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BAföG-TeilerlassV - BAföG-Teilerlassverordnung/
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§ 14 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
§ 14 BAföG-TeilerlassV – Übergangsregelung
1In den Ausbildungsgängen für Ärzte und Apotheker sind, soweit noch nicht alle Teilabschnitte der ärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Apotheker in der nach dem 31. Dezember 1983 jeweils geltenden Fassung differenziert bewertet sind, bei der Bildung der Rangfolge nach § 6 die differenziert bewerteten Teilabschnitte zugrundezulegen. 2Bei der rechnerischen Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Gewichtung zu berücksichtigen, die sich aus den in den Approbationsordnungen für die einzelnen Prüfungsabschnitte zur Gesamtnotenbildung festgesetzten Multiplikations-, Divisions- und Additionswerten ergibt.
Zu § 14: Geändert durch V vom 3. 1. 1989 (BGBl I S. 58).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BAföG-TeilerlassV - BAföG-Teilerlassverordnung/
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