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§ 9 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 KUV – Finanzausstattung, Risikofrüherkennung

(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen seine Aufgabe dauernd erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.

(2) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kommunalunternehmens ist zu sorgen. Hierzu ist u. a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere

  1. 1.

    die Risikoidentifikation,

  2. 2.

    die Risikobewertung,

  3. 3.

    Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation,

  4. 4.

    die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und

  5. 5.

    die Dokumentation.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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