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§ 6 LZV
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZV
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LZV – Lehramt für sonderpädagogische Förderung

(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches55 LP
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches55 LP
Bildungswissenschaften einschließlich
Praxiselemente nach § 7 und § 9.
Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
26 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
Erste sonderpädagogische Fachrichtung Diagnose, Förderung, Prävention50 LP
Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung Diagnose, Förderung, Prävention55 LP
Praxissemester nach § 8 25 LP
Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und -formen nachzuweisen (zum Beispiel Deutsche Gebärdensprache; Braille-Schrift).

(3) Die beiden Fächer können aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung/