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Art. 20 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayRG – Freienvertretung

Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen. Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
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