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§ 1 TranspRLGZuV
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung -ZVTranspRL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung -ZVTranspRL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZVTranspRL
Gliederungs-Nr.: 41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 TranspRLGZuV

Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZVTranspRL,NW - Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung/
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