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§ 2 LAGPflB
Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LAGPflB
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAGPflB – Ombudsstelle

(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet. Die Bestellung dieser Ombudsperson erfolgt durch die Leitung der für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zuständigen Stelle gemäß Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 760) im Benehmen mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium. Falls erforderlich, können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.

(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständige Behörde stellt die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden in entsprechender Anwendung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LAGPflB,NW - Landesausführungsgesetz Pflegeberufe/
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