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Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

Landesmediengesetz (LMedienG)

Vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, 387)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Programmgrundsätze3
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen4
Verlautbarungspflicht, Sendezeit für Dritte5
Öffentliche Aufgabe6
Programmverantwortung, Auskunftspflicht7
Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht8
Gegendarstellung9
Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit10
Finanzierung, Werbung und Sponsoring11
  
Zweiter Abschnitt  
Zulassung  
  
Zulassungserfordernis12
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen13
Sachliche Zulassungsvoraussetzungen14
Freie Verbreitung15
Pilotprojekte, Betriebsversuche16
  
Dritter Abschnitt  
Übertragungskapazitäten  
  
Planung von Verbreitungsgebieten17
Ausweisung von Übertragungskapazitäten18
Zuweisung von Übertragungskapazitäten19
Rangfolge bei der Zuweisung20
Pflichten für Anlagenbetreiber21
(aufgehoben)22
  
Vierter Abschnitt  
Meinungsvielfalt  
  
Grundsätze der Meinungsvielfalt23
Sicherung der Meinungsvielfalt24
Zurechnung von Programmen25
Vielfaltsichernde Maßnahmen26
Sendezeit für unabhängige Dritte27
Programmbeirat28
  
Fünfter Abschnitt  
Landesanstalt für Kommunikation  
  
Rechtsform und Organe29
Aufgaben30
Auskunfts- und Vorlagerechte31
Maßnahmen der Landesanstalt32
Verwaltungsakte, Bekanntmachung33
Vorstand34
Aufgaben des Vorstands35
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands36
Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren37
Arbeitsweise des Vorstands38
Vorsitzender des Vorstands39
Bedienstete der Landesanstalt40
Medienrat41
Aufgaben des Medienrats42
Sitzungen des Medienrats43
Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats44
Vorsitz, Verfahren45
Wirtschaftsführung, Finanzierung46
Finanzierung besonderer Aufgaben47
Förderung privater regionaler Fernsehangebote47a
Rechtsaufsicht über die Landesanstalt48
  
Sechster Abschnitt  
Datenschutz  
  
Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks49
Datenschutzkontrolle50
  
Siebter Abschnitt  
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit  
  
Ordnungswidrigkeiten51
Örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten52
  
Achter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Landesweites Hörfunkprogramm53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten54
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LMedienG,BW - Landesmediengesetz/
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